TFP-Shooting Florian mit Theresa
Sven Götze / 10.08.2020

Steuerfalle TFP-Shooting?

Ein unter Fotografen und Models sehr beliebtes Mittel, um bspw. Dinge auszuprobieren, sind so genannte "TFP-Shootings". Sowohl Fotograf, als auch Model investieren Zeit und Kraft in Aufnahmen. Doch was hat dies mit dem Fiskus zu tun? Das erfahrt ihr in den folgenden Zeilen.

TFP-Shooting und das Finanzamt

TFP: Was ist das eigentlich?

Die Abkürzung "TFP" stammt ursprünglich aus der analogen Fotografie und bezeichnet "time for prints". Es handelt sich also um eine Vereinbarung zwischen Fotograf und Model, die zum Ziel hat, die Leistung nicht mit Geld, sondern mit der Bereitstellung von Fotos zu entlohnen. Im klassischen Sinne händigt man die Abzüge aus, im digitalen Zeitalter nicht selten die Bilddateien.

Hintergrund der Thematik

In einer Diskussion zwischen Fotografen zur immer wiederkehrenden Thematik TFP-Shooting-Vertrag wurde die Frage aufgeworfen, weshalb niemand die aus § 3 Abs. 12 UStG1 resultierende Steuerpflicht (Tauschgeschäft) berücksichtigt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass dies im Falle von Betriebsprüfungen hohe Risiken bedeuten kann.

Doch ist dies tatsächlich relevant? Wortwörtlich lautet die Formulierung wie folgt (Hervorhebung durch den Autor):

Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

Ergänzend ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zu berücksichtigen:

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Dem Wortlaut des § 3 Abs. 12 S. 2 UStG könnte man tatsächlich vermuten, dass der gegenseitige Leistungsaustausch (Der Fotograf fotografiert und bezahlt in Fotos, das Model posiert) zu einer Steuerpflicht führen kann.

Wenn dem so wäre, bedeutet dies womöglich gar das Aus für TFP-Shootings.

Die praktische Anwendung

Wie eingangs dargestellt, ist das Besondere an time for print die Entlohnung: Der Fotograf bezahlt das Model nicht in einem gültigen Zahlungsmittel, sondern mit den (bearbeiteten) Fotos. Diese entsprechen einem (kalkulierten) Geldwert und können durchaus das Interesse der Finanzbehörden wecken. Oder nicht? Bei einem TFP-Shooting wird der Fotograf in der Regel aus eigenem Interesse tätig, ohne hierzu beauftragt zu werden. Folglich besteht durch das Shooting allein noch keine Aussicht auf Umsatzerzielung, im Gegenteil.

Betrachten wir die entstehenden Kosten und Erlöse etwas genauer: Das Model hat gemäß § 22 KunstUrhG2 Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn es fotografiert wird (Persönlichkeitsrecht). Hinzu kommen (theoretische) Kosten für Posing-Zeit, Anfahrt, Makeup, etc. Der Fotograf hat seinerseits ebenfalls Aufwendungen zu kalkulieren - darunter seinen Stundensatz, Abschreibung für Technik und Software, Fahrtkosten usw. Da das Shooting meist ausschließlich im Interesse des Fotografen erfolgt, muss dieser den gesamten Kostenblock schultern. Um die Kosten etwas zu reduzieren vereinbart er die Entlohnung des Models auf TFP-Basis.

Anmerkung hierzu: Vor allem in sozialen Netzwerken fragen oft Nachwuchs-Models nach der Möglichkeit von TFP-Shootings an. Die zuvor dargestellten Kalkulationsgrundlagen sind unerheblich davon, wer das  Shooting initiiert. Relevant ist, dass ein als professionell zu qualifizierendes Shooting und kein ledigliches Posieren unter Freunden stattfindet.

Überall lauert der Fiskus?

Das für viele leidige Thema der Steuer(pflicht) darf man auch als Fotografierender nicht vernachlässigen. Zumindest sollte man prüfen lassen, welche Fallen ggfls. bestehen können. Für die Umsatzsteuer3 ist, wie oben zitiert, relevant, dass eine Lieferung oder Leistung erfüllt wird.

Steuerrechtlich wird der Leistungsbegriff dadurch definiert, dass ein Dritter - also eine Person außerhalb des Durchführenden - befähigt wird, „im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen ("Verschaffung der Verfügungsmacht)“ (vgl. § 3 Abs. 1 UStG). Demnach würde eine Steuerpflicht des Fotografen entstehen, wenn

  1. seine Tätigkeit im Rahmen des TFP-Shootings oder
  2. die Model-Tätigkeit

als Leistung qualifiziert wird.

Was bedeutet das?

Die Verfügungsmacht würde der Fotograf dann dem Model verschaffen, wenn er diesem die ausschließlichen und unbegrenzten Nutzungsrechte an den Fotos einräumt. Dies würde zugleich dazu führen, dass der Fotograf seine Nutzungsrechte vollständig überträgt und damit aufgibt. Dies widerspräche dem eigentlichen Zweck dieses Vereinbarung.

Zwischenfazit zu 1.:

Es ist festzustellen, dass die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich nicht erfüllt sind. Hier gilt besondere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung, denn dies kann durchaus zu einer Steuerpflicht führen, wenn dem Model ausschließliche Rechte an den Fotos eingeräumt werden. Wäre dies der Fall, handelt es sich faktisch nicht um ein TFP-Shooting, sondern um die Beauftragung einer (Dienst)Leistung des Fotografen durch das Model.

Und was ist mit dem Model?

Die Model-Tätigkeit kann - zumindest bei beruflichen Models - zweifelsfrei als „sonstige Leistung“ (§ 3 Abs. 9, 9a UStG) angesehen werden. Dies ist jedoch für den Fotografen nicht entscheidend, da eine diesbezügliche Steuerpflicht das Model treffen würde. Auch käme hier womöglich seitens des Models ein Tauschgeschäft in Frage, welches jedoch den Fotografen steuerrechtlich nicht berührt.

Zwischenfazit zu 2.:

Ob eine Umsatzsteuerpflicht des Models besteht, bedarf stets einer separaten Prüfung, für die der Fotograf nicht verantwortlich ist. Auch hierfür sollte er sich im TFP-Vertrag absichern.

Zusammenfassung

Es ist also festzustellen, dass ein TfP-Shooting zunächst nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht führt, da es sowohl am Umsatz (§ 1 UStG) als auch einer steuerrechtlichen Leistung (§ 3 Abs. 1 UStG) mangelt. Hier kommt es, wie so oft, auf die Vertragsgestaltung an: Werden dem Model ausschließliche unbeschränkte Rechte an den Werken eingeräumt, kann dies zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Im Fall von Betriebsprüfungen kann dies böse Überraschungen aus der Vergangenheit zu Tage bringen.

  • 1. Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist. Nachfolgend UStG.
  • 2. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist. Nachfolgend KunstUrhG.
  • 3. Es bestehen in Deutschland weitere Steuerarten, bspw. die Einkommensteuer. Der Beitrag beschränkt sich jedoch auf die Umsatzsteuer.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt unverbindliche Informationen und die Rechtsauffassung des Autors dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität, der Autor übernimmt keine Gewährleistung. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung und kann diese keinesfalls ersetzen.

Über den Autor

Sven macht in seinem Hauptberuf irgendwas mit Beratung, IT, Organisation. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Datenschutzauditor und Google-zertifizierter Panorama-Fotograf (Street View trusted). Die Fotografie wurde ihm schon im Kindesalter nahegebracht und ist bis heute seine Passion. Angefangen mit Exa- und Praktica-Modellen ist er inzwischen beim spiegellosen Vollformat gelandet.

Neuen Kommentar hinzufügen

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.
Ihre E-Mail-Adresse dient dem Schutz vor Spam-Einträgen und unter Umständen zur Kontaktaufnahme. Sie wird nicht öffentlich angezeigt.